Fristen · §2 JVEG

JVEG Antragsfrist — 3 Monate Ausschlussfrist

Die wichtigste Frist im JVEG: 3 Monate ab Leistungsdatum. Wer die Frist versäumt, verliert den Vergütungsanspruch — unwiderruflich.

Die 3-Monats-Ausschlussfrist nach §2 JVEG

Nach §2 Abs. 1 JVEG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Leistungsdatum (dem Tag der Erbringung der Leistung) bei Gericht geltend gemacht wird.

Achtung: Ausschlussfrist!

Dies ist eine Ausschlussfrist — keine Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Anspruch erlischt kraft Gesetzes. Es gibt keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und keine Verlängerung. Nach Ablauf der 3 Monate ist der Vergütungsanspruch endgültig verloren.

Fristbeginn und Fristberechnung

TätigkeitFristbeginn
SachverständigeTag der Gutachtenabgabe / letzter Leistungstag
DolmetscherTag des Dolmetschereinsatzes
ÜbersetzerTag der Abgabe der Übersetzung
Mehrtägige LeistungenLetzter Tag der Leistungserbringung
Fristberechnung: Die Frist beginnt am Tag nach dem Leistungstag (§187 Abs. 1 BGB) und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages im dritten Folgemonat (§188 Abs. 2 BGB). Beispiel: Leistung am 15. Januar → Frist endet am 15. April, 24:00 Uhr.

Beispiel: Fristberechnung

Gutachtenabgabe
15. Januar 2026
3 Monate Frist
Fristablauf
15. April 2026

Der Vergütungsantrag muss spätestens am 15. April 2026 bei Gericht eingehen.

Folgen der Fristversäumnis

Totaler Anspruchsverlust

Der gesamte Vergütungsanspruch erlischt — Honorar, Fahrtkosten, Tagegeld, alles.

Keine Wiedereinsetzung

Anders als bei Verjährungsfristen gibt es keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Keine Kulanz

Gerichte haben keinen Ermessensspielraum. Die Frist ist gesetzlich zwingend.

Auch bei Teilleistungen

Auch wenn nur ein Teil der Leistung abgerechnet wird, muss die Frist für jede Leistung einzeln eingehalten werden.

Tipps zur Fristsicherung

1

Sofort nach Leistung beantragen

Stellen Sie den Vergütungsantrag idealerweise am Tag der Leistungserbringung oder unmittelbar danach.

2

Frist-Tracking nutzen

Nutzen Sie ein System zur Fristüberwachung. JVEG Rechner bietet automatisches Frist-Tracking mit Warnungen.

3

Eingangsbestätigung sichern

Lassen Sie sich den Eingang des Antrags bei Gericht schriftlich bestätigen (Fax-Sendeprotokoll, beA-Eingangsbestätigung).

4

Teilleistungen separat abrechnen

Bei mehrtägigen Aufträgen können Sie Teilleistungen separat abrechnen — so läuft die Frist nicht für alles gleichzeitig ab.

Belehrungspflicht des Gerichts

Nach §2 Abs. 1 S. 2 JVEG muss das Gericht bei der Heranziehung auf die Frist hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Hinweis.

Wichtig: Auch wenn das Gericht die Belehrung vergisst, sollten Sie den Antrag zeitnah stellen. Die fehlende Belehrung schützt zwar vor Fristablauf, aber die Beweislast für die fehlende Belehrung liegt bei Ihnen.
Hinweis: Diese Übersicht dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Februar 2026 (nach KostBRÄG 2025). Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Justizverwaltung.

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