JVEG Antragsfrist — 3 Monate Ausschlussfrist
Die wichtigste Frist im JVEG: 3 Monate ab Leistungsdatum. Wer die Frist versäumt, verliert den Vergütungsanspruch — unwiderruflich.
Die 3-Monats-Ausschlussfrist nach §2 JVEG
Nach §2 Abs. 1 JVEG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Leistungsdatum (dem Tag der Erbringung der Leistung) bei Gericht geltend gemacht wird.
Achtung: Ausschlussfrist!
Dies ist eine Ausschlussfrist — keine Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Anspruch erlischt kraft Gesetzes. Es gibt keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und keine Verlängerung. Nach Ablauf der 3 Monate ist der Vergütungsanspruch endgültig verloren.
Fristbeginn und Fristberechnung
| Tätigkeit | Fristbeginn |
|---|---|
| Sachverständige | Tag der Gutachtenabgabe / letzter Leistungstag |
| Dolmetscher | Tag des Dolmetschereinsatzes |
| Übersetzer | Tag der Abgabe der Übersetzung |
| Mehrtägige Leistungen | Letzter Tag der Leistungserbringung |
Beispiel: Fristberechnung
Der Vergütungsantrag muss spätestens am 15. April 2026 bei Gericht eingehen.
Folgen der Fristversäumnis
Totaler Anspruchsverlust
Der gesamte Vergütungsanspruch erlischt — Honorar, Fahrtkosten, Tagegeld, alles.
Keine Wiedereinsetzung
Anders als bei Verjährungsfristen gibt es keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Keine Kulanz
Gerichte haben keinen Ermessensspielraum. Die Frist ist gesetzlich zwingend.
Auch bei Teilleistungen
Auch wenn nur ein Teil der Leistung abgerechnet wird, muss die Frist für jede Leistung einzeln eingehalten werden.
Tipps zur Fristsicherung
Sofort nach Leistung beantragen
Stellen Sie den Vergütungsantrag idealerweise am Tag der Leistungserbringung oder unmittelbar danach.
Frist-Tracking nutzen
Nutzen Sie ein System zur Fristüberwachung. JVEG Rechner bietet automatisches Frist-Tracking mit Warnungen.
Eingangsbestätigung sichern
Lassen Sie sich den Eingang des Antrags bei Gericht schriftlich bestätigen (Fax-Sendeprotokoll, beA-Eingangsbestätigung).
Teilleistungen separat abrechnen
Bei mehrtägigen Aufträgen können Sie Teilleistungen separat abrechnen — so läuft die Frist nicht für alles gleichzeitig ab.
Belehrungspflicht des Gerichts
Nach §2 Abs. 1 S. 2 JVEG muss das Gericht bei der Heranziehung auf die Frist hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Hinweis.
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