Sachverständige · §9 JVEG

JVEG Honorargruppen 2026 — Stundensätze für Sachverständige

Alle 16 Honorargruppen nach Anlage 1 zum JVEG mit aktuellen Stundensätzen, Sachgebieten und Rechenbeispielen. Aktualisiert nach KostBRÄG 2025.

Honorargruppen 1–13 und M1–M3

Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich nach §9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1 zum JVEG. Die Einstufung erfolgt nach dem jeweiligen Sachgebiet. Seit dem KostBRÄG 2025 gelten die folgenden Stundensätze:

HonorargruppeSachgebiet (Beispiele)Stundensatz
Gruppe 1Einfache Tätigkeiten, z.B. Schreibarbeiten71 €/h
Gruppe 2Gartenbau, Hauswirtschaft74 €/h
Gruppe 3Gesteine, Holz, Papier78 €/h
Gruppe 4Kraftfahrzeuge, Glas, Keramik82 €/h
Gruppe 5Immobilien (einfach), Landwirtschaft87 €/h
Gruppe 6Bausachen (einfach), Maschinenbau93 €/h
Gruppe 7Elektrotechnik, Akustik, Umwelt98 €/h
Gruppe 8Immobilienbewertung, Bausachen (komplex)104 €/h
Gruppe 9Betriebswirtschaft, Steuerrecht109 €/h
Gruppe 10Toxikologie, Lebensmittelchemie115 €/h
Gruppe 11Wirtschaftsprüfung, Unternehmensbewertung120 €/h
Gruppe 12Patente, Marken, IT-Forensik128 €/h
Gruppe 13Nuklearmedizin, Gentechnik136 €/h
Gruppe M1Allgemeinmedizin, Zahnmedizin87 €/h
Gruppe M2Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie98 €/h
Gruppe M3Psychiatrie (Schuldfähigkeit), Rechtsmedizin131 €/h

Rechenbeispiel: Gutachten Honorargruppe 8

Ein Immobiliensachverständiger (Gruppe 8) erstellt ein Verkehrswertgutachten. Der Aufwand beträgt 8,5 Stunden. Zusätzlich fährt er 112 km zum Ortstermin und ist über 8 Stunden abwesend.

Vergütungsantrag — Gruppe 8 Sachverständiger

Honorar
Gruppe 8 · 8,5 Std. × 104 €/h
884,00 €
Fahrtkosten
112 km × 0,42 €/km
47,04 €
Tagegeld
Abwesenheit > 8 Std.
14,00 €
Kopien
38 Seiten × 0,50 €
19,00 €
Netto-Vergütung
964,04 €
Umsatzsteuer: Sachverständige, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können zusätzlich 19% USt. auf den Nettobetrag geltend machen (§12 JVEG). In diesem Beispiel: 964,04 € × 1,19 = 1.147,21 € brutto.

Medizinische Gutachter (M1–M3)

Für medizinische Sachverständige gibt es drei eigene Honorargruppen. Die Einstufung richtet sich nach der Komplexität und dem Fachgebiet:

  • M187 €/h — Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, einfache Begutachtungen
  • M298 €/h — Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie
  • M3131 €/h — Psychiatrische Schuldfähigkeitsbegutachtung, Rechtsmedizin
Für Dolmetscher und Übersetzer gelten eigene Vergütungsregelungen nach §9 Abs. 3 bzw. §11 JVEG.

Häufig gestellte Fragen

Wer legt die Honorargruppe fest?

Das Gericht stuft den Sachverständigen bei der Beauftragung in die zutreffende Honorargruppe ein. Die Einstufung richtet sich nach dem Sachgebiet gemäß Anlage 1 zum JVEG. Gegen eine falsche Einstufung kann Erinnerung eingelegt werden (§4 JVEG).

Können Stundensätze überschritten werden?

Nein. Die Stundensätze sind gesetzlich festgelegt und können nicht überschritten werden. Es gibt keine Zuschläge für besondere Schwierigkeit bei Sachverständigen-Honoraren (anders als bei Dolmetschern).

Welche Nebenkosten gibt es?

Neben dem Stundenhonorar können Fahrtkosten (0,42 €/km), Tagegeld, Übernachtung und Kopierkosten geltend gemacht werden. Beachten Sie die 3-Monats-Frist nach §2 JVEG.

Hinweis: Diese Übersicht dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Februar 2026 (nach KostBRÄG 2025). Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Justizverwaltung.

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